Warum die neue DFG-Empfehlung Nr. 17 der Wissenschaft schadet

In Ihrer Mitgliederversammlung vom 1.-3. Juli 2013 will die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ihre “Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” um einen weitere “Empfehlung” (Nr. 17) ergänzen: Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens dürfen nur noch den Ombudspersonen mitgeteilt werden und nicht mehr öffentlich diskutiert werden.
Dies wird anonyme Beschuldigungen nicht stoppen.
Wer aber unter seinem bürgerlichen Namen öffentlich wissenschaftliches Fehlverhalten anprangert, verstößt in Zukunft – nach Meinung der DFG – selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Whistleblower können dadurch von der DFG-Förderung ausgeschlossen werden – mit dramatischen Folgen gerade für junge Wissenschaftler.
Die neue Empfehlung Nr. 17 ist ein Gummiparagraph, der den wissenschaftlichen Diskurs in Deutschland lähmt und die Aufklärung von wissenschaftlichem Fehlverhalten verhindert.

Updates:

10.07.2013: Die DFG hat in einer Pressemitteilung explizit erklärt, dass sich die Vertraulichkeit rein auf das Ombudsverfahren bezieht, nicht auf sonstigen wissenschaftlichen Diskurs.
08.07.2013: Ich habe meine Meinung zur Empfehlung 17 noch einmal als Blog-Eintrag dokumentiert.
04.07.2013: Die DFG hat die neue – gegenüber der HRK-Formulierung weniger scharfen – Empfehlung 17 heute veröffentlicht (PDF).
02.07.2013: Es gibt jetzt eine Petition an die DFG auf change.org. Ich warte noch ab, was morgen auf der DFG-Mitgliederversammlung überhaupt beschlossen wird.
01.07.2013: Erbloggtes erklärt eloquent, weshalb Ombudssystem und öffentlicher Diskurs zusammengehören.
01.07.2013: English blog post “Whistle blowing in the German University: A Regulatory Scandal in the Making” by Stefan Heßbrüggen-Walter.
29.06.2013: Link zu Blogeintrag von Benjamin Lahusen eingefügt.

Die ominöse Empfehlung Nr. 17 der DFG

Wirklich bekannt ist bisher nicht, wie die neuen Vorschläge der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aussehen werden. Diese sollen in der DFG-Mitgliederversammlung vom 1.-3. Juli 2013 verabschiedet werden. Der Wortlaut der Neufassung ist aber nicht öffentlich solange die neuen Empfehlungen nicht verabschiedet wurden (lt. Telefonat mit DFG-Pressesprecher Marco Finetti, 24. Juni 2013). Lediglich Hochschulvertreter und andere wissenschaftliche Einrichtungen verfügen wohl über eine Beschlussvorlage. Die DFG-Empfehlungen sind eine verbindliche Richtschnur für die über 200.000 Wissenschaftler an deutschen Hochschulen. Deshalb verwundert es ein bisschen, dass Änderungen daran nicht öffentlich diskutiert werden.

Einen Hinweis auf den Inhalt der neu hinzukommenden DFG-Empfehlung Nr. 17 gibt aber die Hochschulrektorenkonferenz (HRK). Deren Empfehlung “Gute wissenschaftliche Praxis an deutschen Hochschulen” vom 14.5.2013 beinhaltet folgenden Passus:

“Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17, siehe Fußnote 1).”

Es ist also davon auszugehen, dass auch die DFG-Empfehlung Nr. 17 von Entdeckern wissenschaftlichen Fehlverhaltens verlangt, dieses nicht zu veröffentlichen, sondern nur den Ombudspersonen zu melden.

(Klarstellung, 26.06.2013, 9:55 Uhr: Ich habe die neuen DFG-Empfehlungen noch nicht gesehen. Alles was folgt  basiert auf der Annahme, dass die DFG-Empfehlung Nr. 17 ähnlich zur oben zitierten HRK-Empfehlung ist. Dies wird in der HRK-Empfehlung zumindest angedeutet.)

Wie auch viele andere Wissenschaftler halte ich das Signal, das dieser Passus gibt, und die Tatsache, dass die HRK ihn so verabschiedet hat, für verheerend. Explizit erklärt die HRK eine öffentliche Diskussion von wissenschaftlichem Fehlverhalten zu einem Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis – zumindest solange, bis die jeweilige Universität einen Fall abschließend geprüft hat. Gleichzeitig wird eine Veröffentlichung von tatsächlichem Fehlverhalten als genau so schwerwiegend wie bewusste Falschbeschuldigungen definiert.

Die federführende Autorin der HRK-Empfehlungen, Ulrike Beisiegel, bestätigt im Interview mit dem DLF, dass die neuen Regelungen explizit als Antwort auf kollaborative Plagiatsdokumentationen wie VroniPlag, GuttenPlag und SchavanPlag geschaffen wurden.

Natürlich liegt es im kurzfristigen Interesse der Hochschulen, wieder die alleinige Deutungshoheit über wissenschaftliches Fehlverhalten zu erlangen. Die DFG dient aber (laut Eigenbeschreibung) der Wissenschaft, nicht den Hochschulen. Wenn die DFG-Mitgliederversammlung der neuen Empfehlung Nr. 17 zustimmt, erweist sie dieser Wissenschaft einen Bärendienst.

Der Zwang zur Vertraulichkeit bei wissenschaftlichem Fehlverhalten ist gleich mehrfach problematisch (Vorsicht, viel Text!):

Universitäre Selbstkontrolle funktioniert nicht immer

Die existierenden Systeme der universitären Selbstkontrolle – Ombudspersonen und Kommissionen – sind unerlässlich. Sie sind aber nicht immer ausreichend.

Ombudspersonen können Hinweise einfach ignorieren. Mitte 2011 war mir und einem Bekannten ein wissenschaftlicher Aufsatz aufgefallen, von dem mehrere Sätze quasi identisch in einem früheren Zeitungsartikel zu finden waren. Da der Autor (ein promovierter Privatdozent) sich uns gegenüber nicht dazu äußern wollte, baten wir den Ombudsmann seiner ehrwürdigen Universität, sich diesen Fall anzuschauen. Auf Nachfrage erhielten wir eine Eingangsbestätigung – weitere Nachfragen nach dem Stand der Untersuchung blieben bis heute unbeantwortet.

Universitäten urteilen auch sehr unterschiedlich über wissenschaftliches Fehlverhalten. Manchmal werden Plagiatsvorwürfe zurückgewiesen, die sich später als zutreffend erweisen (Fall Mathiopoulos). Manchmal befindet eine Kommission, dass ein Großteil der Dissertation plagiiert ist, sieht aber keinen Grund, den Doktorgrad abzuerkennen (Fall Kayhan). Manchmal dauert es auch eineinhalb Jahre, bis die Universität entscheidet (Fall Goldschmidt). Manchmal hat eine deutsche Professorin im Ausland promoviert, und die Universität sieht keinen Anlass für eine Untersuchung (Fall Scott). Und manchmal entzieht eine Universität auch einen Doktorgrad, obwohl zahlreiche hochrangige Wissenschaftsvertreter dies für maßlos übertrieben halten (Fall Schavan).

Wer also auf eine Entscheidung der Universität wartet, wartet manchmal lange und manchmal vergeblich.  Währenddessen bleiben möglicherweise gefälschte oder plagiierte Forschungsergebnisse frei verfügbar, werden zitiert, als (ungeeignete) Basis für weitergehende Forschung verwendet.

Als Hinweisgeber benötigt man viel Ausdauer, wenn die Hochschule gerade kein sonderliches Interesse an einer Untersuchung hat. Viel einfacher, schneller und transparenter ist eine offene Diskussion von problematischen Werken in Fachzeitschriften, Foren, Blogs oder anderen Publikationen.

Manchmal ist Vertraulichkeit wichtig, gerade wenn nicht alle Informationen dazu bereits öffentlich sind. Und auf jeden Fall ist eine Beratung und Untersuchung durch Ombudspersonen und Kommissionen ein wichtiger Bestandteil der Aufarbeitung von wissenschaftlichem Fehlverhalten. Ein Zwang, diesen Weg zu gehen, führt vielleicht zu weniger falschen öffentlichen Verdächtigungen, aber sicher auch zu deutlich weniger aufgedecktem Fehlverhalten.

Wissenschaftler müssen sich der Wissenschaft unterordnen, nicht andersherum

Immer wieder wird als Argument gegen die öffentliche Diskussion von vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten darauf hingewiesen, dass der Ruf des Beschuldigten unheilbaren Schaden nehmen könnte. Dies verkennt ein Grundprinzip der Wissenschaft.

Bei anonymen Anschuldigungen im Alltag gilt sicherlich “Irgendwas bleibt immer hängen”. Oft sind solche Vorwürfe nicht unabhängig und mit eindeutigem Ergebnis überprüfbar. Frau Beisiegel argumentiert, dass dies auch bei Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sei.

Gerade in der Wissenschaft haben wir aber eine ausgeprägte Diskussionskultur, einen Zwang zur Offenlegung von Quellen, und eine Gemeinschaft von kritischen, meist sachlich argumentierenden Menschen.

Wer wissenschaftlich publiziert, muss die Validität seiner Forschungsergebnisse auch verteidigen können. Falls Zweifel an der Validität einer Arbeit auftauchen, muss sich der Urheber diesen stellen, Argumente und Daten liefern, und auf Schwächen in der Argumentation der Kritiker hinweisen.
Wissenschaft basiert nicht auf Vertrauen, sondern auf Überprüfbarkeit und Diskurs.
Ein objektiver Beobachter wird nicht belegte Anschuldigungen ignorieren oder hinterfragen. (Wer die Objektivität von Wissenschaftlern grundsätzlich bezweifelt, sollte mit neuen Regelungen dort ansetzen und nicht bei Whistleblowern.)

Mir persönlich ist kein Fall bekannt, in dem der öffentliche Ruf eines unschuldigen Wissenschaftlers durch anonyme Vorwürfe permanent geschädigt wurde. Im Gegenteil, es gibt einige überführte Wissenschaftsbetrüger, die sich noch immer eines guten Rufs erfreuen.
Einem mutmaßlichen Plagiator oder Fälscher die öffentliche Verteidigung seiner Arbeit zu ersparen leistet der guten wissenschaftlichen Praxis einen Bärendienst.

Auf keinen Fall sollte man außerdem belegte Kritik an einer Arbeit mit Kritik an einer Person selbst verwechseln.

Nr. 17 verhindert keine Rufschädigung

Wer den Ruf eines Wissenschaftlers beschädigen will (oder eines Menschen, der einmal wissenschaftlich tätig war), der wird durch die Empfehlung Nr. 17 überhaupt nicht daran gehindert.

Zum einen gibt es viel wirkungsvollere Mittel um jemandem ein Stigma zu verleihen, als Kritik an seiner wissenschaftlichen Arbeit. Zum anderen kann die DFG Verstöße gegen Nr. 17 nur dann sanktionieren, wenn die Vorwürfe von einem Wissenschaftler unter voller Namensnennung gemacht werden. Wer außerhalb des deutschen Wissenschaftssystems arbeitet oder Vorwürfe anonym veröffentlicht, hat nichts zu befürchten.

Die einzigen, die von der DFG belangt werden können (mehr dazu später), sind Wissenschaftler innerhalb des Systems, die mit Ihrem Namen zu Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens stehen.
Diese haben aber in der Regel wenig Motivation, unhaltbare Anschuldigungen zu verbreiten.

Nr. 17 ist viel zu unpräzise

Der Geltungsraum der Empfehlung Nr. 17 ist nicht klar. Bezieht sie sich nur auf das deutsche Ombudssystem, oder muss man auch bei einem Komplettplagiat eines ausländischen Wissenschaftlers zuerst den Ombudsmann der entsprechenden Hochschule finden?
Was ist mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Personen, die keiner deutschen Hochschule angehören – zum Beispiel weil sie schon verstorben sind oder hinausgeworfen wurden?
Darf man nur den Ombudsmann der Einrichtung kontaktieren, an der eine Publikation entstanden ist? Darf man Co-Autoren von teilweise plagiierten Publikationen informieren?
Darf man sich als Wissenschaftler zu Fällen äußern, die schon in der Presse diskutiert werden?

Empfehlungen – gerade zur guten wissenschaftlichen Praxis – sollten möglichst konkret sein und nicht noch mehr Unsicherheit schaffen.

Nr. 17 kriminalisiert den wissenschaftlichen Diskurs

Wie auch in den Äußerungen von Frau Beisiegel klar wird, reagiert man mit den neuen HRK-Empfehlungen vor allem auf die Aufdeckung von Plagiaten in Politiker-Dissertationen durch GuttenPlag und VroniPlag. Die Empfehlung ist aber so schwammig formuliert, dass sie quasi jede Diskussion über wissenschaftliche Arbeiten erfasst.

Wissenschaftler, dürfen und müssen öffentlich über Inhalte und Fehler in anderen wissenschaftlichen Werken reden und schreiben. Sie müssten aber sofort verstummen, sobald sie erste Anhaltspunkte für wissenschaftliches Fehlverhalten sehen. Wer Ross und Reiter beim Namen nennt, verstößt in Zukunft selbst gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

Oft ergeben sich Anhaltspunkte für wissenschaftliches Fehlverhalten erst im Laufe einer Debatte über eine Publikation. Der Übergang zwischen Diskussion und dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist deshalb fließend.
So fielen Andreas Fischer-Lescano die Plagiate in Herrn zu Guttenbergs Dissertation nur auf, weil er eine kritische Rezension dieser verfasste. Hätte er in seiner Rezension die Plagiate verschweigen müssen?

Gleichzeitig beanspruchen die Hochschulen mit den HRK- und DFG-Empfehlungen die alleinige Deutungshoheit über wissenschaftliches Fehlverhalten. Dies wird auch in einer Äußerung von Frau Beisiegel deutlich:

“Aber bis ein mutmaßliches Plagiat dann ein Plagiat ist, da würde ich schon den Hochschulen gerne eine Zeit geben, das zu prüfen.”

Wie schon oben beschrieben, können auch universitäre Kommissionen umstrittene oder objektiv falsche Entscheidungen treffen. Auch gibt es je nach Fachdisziplin unterschiedliche Ansichten darüber, wo wissenschaftliches Fehlverhalten beginnt.

Eine unabhängige Diskussion von wissenschaftlichem Fehlverhalten auch außerhalb der Hochschulen ist deshalb essentiell. Durch die Einschränkung des Diskurses schwächt der neue Passus die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis anstatt ihr zu nützen.

Wissenschaftsbetrüger können einem Whistleblower mit Entzug der DFG-Förderung drohen

Während die neuen HRK-Empfehlungen wenig Folgen haben werden, kann ein Verstoß gegen Nr. 17 der DFG-Empfehlungen gerade für Nachwuchswissenschaftler drastische Folgen haben.
Empfehlung Nr. 14 der DFG besagt impliziert, dass Wissenschaftler und Hochschulen die gegen die DFG-Empfehlungen verstoßen von der DFG-Förderung ausgeschlossen werden können.
Bisher war diese Regelung dazu da, Plagiatoren und Fälschern die Mittel zu weiterem Betrug zu entziehen. In Zukunft kann – dank Nr. 17 – jeder der öffentlich Fehlverhalten dokumentiert von der DFG-Förderung ausgeschlossen werden.

Deshalb ist alleine schon die abstrakte Gefahr abschreckend, als Entdecker eines Plagiats gegen die DFG-Empfehlungen zu verstoßen.

Ein ertappter Wissenschaftsbetrüger – vor allem wenn er etabliert ist – kann in Zukunft eine frühe öffentliche Diskussion seiner Fälschungen durch andere Wissenschaftler unterdrücken, indem er freundlich auf mögliche Folgen bei der Mittelvergabe hinweist.

Nicht selten sind es Nachwuchswissenschaftler, die systematisches wissenschaftliches Fehlverhalten in Forschungsgruppen aufdecken. Wenn diesen nicht nur (wie bisher) das Stigma eines Whistleblowers anhängt, sondern ihnen auch noch der Zugang zu Drittmitteln erschwert wird, verschiebt dies das Kräfteverhältnis zwischen Betrüger und Aufdeckendem weiter in die falsche Richtung.

Fazit

Die neue Empfehlung Nr. 17 der DFG leistet keinen Beitrag zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Zu Unrecht Beschuldigte werden nicht besser geschützt. Tatsächliches wissenschaftliches Fehlverhalten wird nicht stärker verfolgt.
Aber eine kritische wissenschaftliche Öffentlichkeit wird unter Androhung von Sanktionen zum Schweigen über Fehlverhalten verpflichtet.
Empfehlung Nr. 17 kriminalisiert offenen wissenschaftlichen Diskurs, schreckt Whistleblower ab, und verhindert damit die zeitnahe Aufdeckung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Indem Whistleblowing auf die gleiche Ebene gestellt wird wie Wissenschaftsbetrug, schwächt Empfehlung Nr. 17  außerdem die anderen, sinnvollen Empfehlungen der DFG.

Wissenschaft braucht Transparenz und offenen Diskurs. Gerade die Aufklärung von Fehlverhalten davon auszunehmen ist absurd.

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18 Comments

  1. Hat dies auf Causa Schavan rebloggt und kommentierte:
    Die Selbstermächtigung von DFG und HRK macht weitere Fortschritte. Nachdem das “vorzeitige” Bekanntwerden des U15-Papiers im Vorfeld der HRK-Entschließung schon für störende Diskussionen gesorgt hat, will man diesmal sicher gehen: DFG-Empfehlung Nummer 17 bleibt unter Verschluss, bis sie beschlossen ist. Das ist nur folgerichtig. Schließlich geht es ja darum, die “Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” insgesamt zur Verschlusssache zu machen.

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  2. Ausgerechnet Frau Beisiegel… die die Diss von Matthias Rath betreut hat.

    Viele Unis hätten ohne den Druck der (Plag-) Öffentlichkeit gar nicht auf Vorwürfe reagiert, also würde DFG-Empfehlung # 17 bedeuten, dass niemand Interesse an Aufklärung hat und diejenigen, die konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten haben, mundtot gemacht werden sollen. Nicht wirklich eine vertrauensbildende Maßnahme im Zusammenhang mit guter wissenschaftlicher Praxis.

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  3. @ Nanea: Ich gehe davon aus, dass Frau Beisiegel immer wissenschaftlich sauber gearbeitet hat. Allerdings hat sie auch schon persönliche Erfahrung mit der öffentlichen Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten gemacht. Vielleicht hat dies sie darin bestärkt, stärker auf interne Untersuchungen zu dringen.

    Edit: Sie hat sich auch tatsächlich schon 2010 gegen die öffentliche Dokumentation von Fehlverhalten ausgesprochen.

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  4. Michael

     /  June 29, 2013

    Dass Phanomen, dass ein Doktortitel die Karriere eines Politers beflügeln kann ist bekannt. Dass man bei der HRK da jetzt versucht den Deckel auf solche öffentlichen sagen wir mal Diskussionen zu halten halte ich nicht für verwunderlich. Guttenberg und Co. haben sicher mit wohlwollen auf ihre Universität zurückgeblickt. Immerhin hätten sie woanders nur mit Mühen ihre Doktorwürde bekommen.

    Wenn einer von diesen Politikern dann in einem Fachausschuss über die Fördergelder zu entscheiden hat, zahlt sich die Großuzügigkeit oder Blindheit des Prüfungsausschusses für die Universität in blanker Münze aus. Da finde ich es nicht verwunderlich dass so ein Beschluss wie dieser $17 gefasst wird.

    Ich bin der Ansicht solange nicht über die Finanzierung der Universitäten geredet wird, kann man sich die gesamte Diskussion auch gleich spären, weil sie einfach zu nichts führen wird.

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    • Hallo Stefan – so sieht man sich wieder 🙂 Danke für diesen ersten englischen Beitrag zum Thema. Internationale Öffentlichkeit ist sicher wichtig. Ich bin mir aber nicht sicher, wie viel sie tatsächlich bewirken kann.
      Noch hoffe ich, dass wir uns alle über den Inhalt von Empfehlung 17 täuschen, oder dass diese auf der Mitgliederversammlung entschärft wird.

      Reply
      • 1. Ja 😀 Und was für ein Zufall, gerade bei diesem Thema. 😉
        2. Ich bin da nicht zuversichtlich: in der HRK ist die Richtlinie ja schon verabschiedet worden, in der DFG haben die Universitäten die Mehrheit (eine Institution, eine Stimme, und es gibt mehr Hochschulen als außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der DFG).

      • Wobei ich gehört habe, dass die HRK-Empfehlung wohl ohne große Diskussion einfach abgenickt wurde. Vielleicht gibt es in der DFG-Mitgliederversammlung ja doch noch jemanden, der mal kritisch nachfragt.

    • Super! Wobei ich erstmal noch abwarten werde, bis ich die genaue Formulierung von Empfehlung 17 kenne. Bis jetzt spekulieren wir ja noch halb-blind über deren Inhalt.

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      • Nun, das wird am 4. Juli auf der Jahrespressekonferenz verkündet. Es wäre jedoch sicherlich heilsam, wenn die Ablehnung solcher Regularien durch die Wissenschaft auf eben dieser JPK schon thematisch werden könnte – deswegen die Petition.

  5. Als Mann von Ehre will ich Ihnen und all den anderen ruchlosen Pfeifenbläsern, welche sich frevelhafter “Zitierfehler”-Enthüllung verschrieben haben, die rechtzeitige Warnung zuteil werden lassen:

    Die wissenschaftliche Sauberkeitsstandarten-Allianz, deren stellvertretender Vorsitzender zu sein ich die kaum aussprechliche Ehre habe, ist nicht untätig geblieben. Ab sofort gelten verschärfte Regeln: Rezensieren nur noch nach vorheriger Zensur.

    Reply
  1. Geheimwissenschaftliches: Whistleblower gesucht! | Erbloggtes
  2. DFG berät über Ende des Rezensionswesens | Erbloggtes
  3. Vertrauen und Vertraulichkeit | Reflected Total Internal Frustration
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